Versteigerungs-
Bedingungen
- Die Versteigerung
erfolgt - freiwillig - in fremdem Namen und für fremde Rechnung in Euro
gegen sofortige Bezahlung.
- Die Sachen
werden ohne Gewährleistung des Auftraggebers und des Versteigerers für
deren Beschaffenheit oder Vollständigkeit versteigert.
- Der Zuschlag
wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebotes kein
Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich im Namen des Auftraggebers
den Zuschlag vorbehalten oder verweigern.
Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem
Aufruf kein Mehrgebot gemacht wird, entscheidet das Los über den Zuschlag.
Kann eine Einigung über den Zuschlag nicht sofort erzielt werden, so
wird der Gegenstand nochmals versteigert.
- Der Versteigerer
hat das Recht, in Ausnahmefällen Nummern der Versteigerungsliste außerhalb
der Reihenfolge zu versteigern, Nummern zusammenzunehmen und Nummern
zu teilen.
- Der Versteigerer
ist ermächtigt, alle Rechte des Einlieferers aus seinen Aufträgen und
aus den Zuschlägen im eigenen Namen geltend zu machen.
- Der Zuschlag
verpflichtet zur Abnahme. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des
vollen Kaufpreises, die Gefahr gegenüber jeglichem Schaden bereits mit
dem Zuschlag auf den Käufer über.
- Die Kaufgelder
hat der Ersteher der Sache zuzüglich 20,23% Aufgeld, darin ist die Mehrwertsteuer
von z. Z. 19% enthalten, sofort nach erfolgten Zuschlag an den Versteigerer
zu zahlen. Bei Verzögerung der Zahlung haftet der Ersteher für alle
daraus entsehenden Schäden. Eine Stundung des Kaufpreises findet nicht
statt.
- Wird die
Zahlung nicht sofort an den Versteigerer geleistet oder die Abnahme
des zugeschlagenen Gegenstandes verweigert, so findet die Übergabe der
Sache an den Käufer nicht statt. Der Käufer geht vielmehr seiner Rechte
aus dem Zuschlag verlustig und der Gegenstand kann auf seine Kosten
noch einmal versteigert werden. In diesem Falle
haftet der Käufer für den Ausfall, dagegen hat er auf einen Mehrerlös
keinen Anspruch und kann von weiteren Geboten ausgeschlossen werden.
- Kaufgelder,
Kaufgeldrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer im eigenen
Namen einziehen bzw. einklagen.
- Personen,
die gewerbsmäßig das Bieten für andere übernehmen oder sich dazu anbieten,
ist der Zutritt zur Besichtigung und Versteigerung nur mit ausdrücklicher
Genehmigung des Versteigerers gestattet, auch sie bieten und kaufen
dem Versteigerer gegenüber stets für eigene Rechnung und können sich
nicht darauf berufen, für andere gehandelt zu haben.
- Erfüllungsort
und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Gewerbebetriebes
des Versteigerers.
- Durch
Abgabe eines Gebotes oder Erteilung eines schriftlichen Kaufvertrages
erkennt der Käufer die vorstehenden
Bestimmungen an.
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